Rechtssatz RS0061564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061564
Entscheidungsdatum
18.05.1988
Rechtssatz
Eine auf Dauer errichtete Verkaufsstelle ist dann eine Zweigniederlassung, wenn ihr Leiter befugt ist, Handelsgeschäfte selbständig abzuschließen, und wenn überhaupt nach außen hin eine selbständige Leitung der Verkaufsstelle besteht (vgl SZ 15/79).Eine auf Dauer errichtete Verkaufsstelle ist dann eine Zweigniederlassung, wenn ihr Leiter befugt ist, Handelsgeschäfte selbständig abzuschließen, und wenn überhaupt nach außen hin eine selbständige Leitung der Verkaufsstelle besteht vergleiche SZ 15/79).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 748/50
Entscheidungstext OGH 11.01.1951 2 Ob 748/50
Veröff: SZ 24/7 = NZ 1951,126
- 1 Ob 592/88
Entscheidungstext OGH 18.05.1988 1 Ob 592/88
Veröff: SZ 61/125
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0061564
Dokumentnummer
JJR_19510111_OGH0002_0020OB00748_5000000_001