Rechtssatz RS0061567
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061567
Geschäftszahl
8Ob592/78 (8Ob593/78)
Entscheidungsdatum
10.05.1979
Rechtssatz
Mit der Entziehung der Geschäftsführung durch rechtsgestaltende gerichtliche Entscheidung fällt eine einem Gesellschafter für die Ausübung der Geschäftsführung vorgesehene besondere Vergütung weg. Ein einseitiger Entzug dieses Rechtes bloß durch Widerruf eines anderen Gesellschafters kommt nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0061567
Dokumentnummer
JJR_19790510_OGH0002_0080OB00592_7800000_003