Rechtssatz RS0061569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061569
Entscheidungsdatum
26.02.1980
Rechtssatz
Ob der Abschluß eines bestimmten Rechtsgeschäftes von der im § 126 HGB dem Umfang nach umschriebenen Vertretungsmacht des offenen Gesellschafters gedeckt ist, hängt, davon ab, ob durch dieses Rechtsgeschäft nach den Umständen des Einzelfalles, wie sie dem Dritten bekannt waren oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein mußten, das Gesellschaftsverhältnis berührt, also insbesondere der Gesellschaftsvertrag geändert wird.Ob der Abschluß eines bestimmten Rechtsgeschäftes von der im Paragraph 126, HGB dem Umfang nach umschriebenen Vertretungsmacht des offenen Gesellschafters gedeckt ist, hängt, davon ab, ob durch dieses Rechtsgeschäft nach den Umständen des Einzelfalles, wie sie dem Dritten bekannt waren oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein mußten, das Gesellschaftsverhältnis berührt, also insbesondere der Gesellschaftsvertrag geändert wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 515/80
Entscheidungstext OGH 26.02.1980 5 Ob 515/80
Veröff: EvBl 1980/121 S 397 = GesRZ 1980,88 (hiezu kritisch Ostheim)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0061569
Dokumentnummer
JJR_19800226_OGH0002_0050OB00515_8000000_002