Rechtssatz RS0061570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061570
Entscheidungsdatum
17.01.1985
Rechtssatz
Da das Bankunternehmen juristisch eine Einheit bildet, haften für alle seine Forderungen, gleichgültig bei welcher Verwaltungsstelle (Zentrale, Zweigstelle oder Filiale) sie begründet wurden, grundsätzlich die dem Kreditinstitut vom Kreditnehmer zur Verfügung gestellten Sicherungsmittel, sofern nur das Sicherungsmittel für Forderungen dieser Art gewidmet ist, und nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0061570
Dokumentnummer
JJR_19850117_OGH0002_0080OB00513_8400000_002