Rechtssatz RS0061573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061573
Entscheidungsdatum
22.06.1993
Rechtssatz
Trifft ein Gesellschafter Maßnahmen, die zur Unterlaufung eines vertraglichen (und gesetzlichen) Wettbewerbsverbots führen und wodurch Vorkehrungen zur Umgehung der gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten, vor allem aber auch des in deren Konkretisierung entsprechend § 112 Abs 1 HGB vereinbarten Wettbewerbsverbots, Tür und Tor geöffnet wären, so ist den übrigen bei einer solchen Transaktion übergangenen Gesellschaftern die unveränderte Fortführung des Gesellschaftsverhältnisses nur schwerlich zuzumuten.Trifft ein Gesellschafter Maßnahmen, die zur Unterlaufung eines vertraglichen (und gesetzlichen) Wettbewerbsverbots führen und wodurch Vorkehrungen zur Umgehung der gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten, vor allem aber auch des in deren Konkretisierung entsprechend Paragraph 112, Absatz eins, HGB vereinbarten Wettbewerbsverbots, Tür und Tor geöffnet wären, so ist den übrigen bei einer solchen Transaktion übergangenen Gesellschaftern die unveränderte Fortführung des Gesellschaftsverhältnisses nur schwerlich zuzumuten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061573
Dokumentnummer
JJR_19930622_OGH0002_0010OB00573_9300000_002