Rechtssatz RS0061578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061578
Geschäftszahl
6Ob812/82; 6Ob140/17g
Entscheidungsdatum
25.10.2017
Rechtssatz
Die Leistung an sich selbst kann von einem Gesellschafter ausnahmsweise gefordert werden, wenn und soweit dies bei der aufgelösten Gesellschaft die Auseinandersetzung vorwegnimmt und eine weitere Auseinandersetzung erspart, zB weil keine Gesellschaftverbindlichkeit und außer der Forderung an den Gesellschafter kein Vermögen vorhanden ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 812/82
Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 812/82
Veröff: GesRZ 1984,213 = NZ 1985,170
- 6 Ob 140/17g
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 140/17g
Auch; nur: Die Leistung an sich selbst kann von einem Gesellschafter ausnahmsweise gefordert werden. (T1)
Beisatz: Der letzte Satz des § 1188 ABGB verbietet nur jede Einschränkung des Gesellschafters, die Erfüllung von die Gesellschaft betreffenden Verbindlichkeiten eines anderen Gesellschafters einzufordern. (T2)
Veröff: SZ 2017/123
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0061578
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2020
Dokumentnummer
JJR_19831013_OGH0002_0060OB00812_8200000_001