Rechtssatz RS0061603
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061603
Entscheidungsdatum
27.04.1988
Norm
GewO 1973 §69 Abs2
GewO 1973 §212
stmk Gemeinde-VBG §32 Abs2 litg
stmk Gemeinde-VBG §35 Abs2 litf
Rechtssatz
Ist auch nach Änderung der Organisation die Weiterbeschäftigung der Vertragsbediensteten zu Erfüllung der gewerblichen Mindesterfordernisse (hier zwei fachkundige, ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes befaßte Arbeitnehmer zum Betrieb eines Reisebüros mit Vollkonzession) notwendig, ist auch dann der Kündigungsgrund nach den obzitierten Gesetzesstellen nicht gegeben, wenn sich der Arbeitgeber über die in erster Linie dem Kundenschutz dienenden gewerberechtlichen Vorschriften hinwegsetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0061603
Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_009OBA00069_8800000_001