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Rechtssatz RS0061608

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061608

Geschäftszahl

8Ob220/70; 4Ob84/01h

Entscheidungsdatum

24.04.2001

Rechtssatz

Auch wenn der Erwerber zunächst eine abgeleitete Firma geführt hat, bleibt es ihm - soweit nicht der Vertrag mit dem bisherigen Inhaber andere Bestimmungen enthält - unbenommen, für das übernommene Unternehmen eine neue Firma zu wählen und zum Handelsregister anzumelden. Die neue Firma muß jedoch insbesondere dem Grundsatz der Firmenwahrheit entsprechen. Entschließt sich der Erwerber hingegen zur Weiterführung der Firma, darf er ihrem Wortlaut nur einen das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatz beifügen, jedoch keine anderen Änderungen, insbesondere nicht des Firmenkernes, vornehmen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 220/70
    Entscheidungstext OGH 20.10.1970 8 Ob 220/70
    Veröff: SZ 43/181 = EvBl 1971/133 S 236 = ÖBl 1971,44 = NZ 1971,108
  • 4 Ob 84/01h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 84/01h
    Vgl auch; Beisatz: Die fortgeführte Firma muss aber jedenfalls hinsichtlich des Firmenkerns unverändert bleiben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0061608

Dokumentnummer

JJR_19701020_OGH0002_0080OB00220_7000000_003