Rechtssatz RS0061609
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061609
Geschäftszahl
3Ob596/79; 6Ob770/83
Entscheidungsdatum
20.10.1983
Rechtssatz
Ein Rechtsanspruch, daß ein Gesellschafter allgemein und unterschiedlos alle Geschäftsführungshandlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt, im Falle eines Widerspruches des Erstantragstellers zu unterlassen hat, besteht nicht. Ob er zu einer solchen Unterlassung verpflichtet ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles und insbesonders von der Art der betreffenden Handlungen und von den für den Widerspruch ins Treffen geführten Gründen ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0061609
Dokumentnummer
JJR_19800730_OGH0002_0030OB00596_7900000_005