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Rechtssatz RS0061609

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061609

Geschäftszahl

3Ob596/79; 6Ob770/83

Entscheidungsdatum

20.10.1983

Rechtssatz

Ein Rechtsanspruch, daß ein Gesellschafter allgemein und unterschiedlos alle Geschäftsführungshandlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt, im Falle eines Widerspruches des Erstantragstellers zu unterlassen hat, besteht nicht. Ob er zu einer solchen Unterlassung verpflichtet ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles und insbesonders von der Art der betreffenden Handlungen und von den für den Widerspruch ins Treffen geführten Gründen ab.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 596/79
    Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 596/79
    Veröff: GesRZ 1981,106
  • 6 Ob 770/83
    Entscheidungstext OGH 20.10.1983 6 Ob 770/83
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0061609

Dokumentnummer

JJR_19800730_OGH0002_0030OB00596_7900000_005