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Rechtssatz RS0061617×

Rechtssatz RS0061617

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061617

Geschäftszahl

5Ob761/79; 5Ob507/79; 2Ob597/84

Entscheidungsdatum

30.10.1984

Rechtssatz

Die weitgehende Verselbständigung der handelsrechtlichen Personenhandelsgesellschaften (OHG und Kommanditgesellschaft) und ihr Auftreten im Rechtsverkehr als Einheit, also ihre weitgehende Annäherung an eine juristische Person, schließen ein Recht des einzelnen Gesellschafters zur Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen, die außerhalb des Gesellschaftsrechtsverhältnis ihren Entstehungsgrund haben, im eigenen Namen aus. Die Verfolgung solcher Ansprüche gehört zur Geschäftsführung und, da aus der Geschäftsführungsmacht des Liquidators seine Vertretungsmacht abgeleitet wird, in den alleinigen Zuständigkeitsbereich dieses organschaftlichen Vertreters der Liquidationsgesellschaft.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 507/79
    Entscheidungstext OGH 04.03.1980 5 Ob 507/79
    Veröff: EvBl 1980/167 S 492
  • 5 Ob 761/79
    Entscheidungstext OGH 04.03.1980 5 Ob 761/79
  • 2 Ob 597/84
    Entscheidungstext OGH 30.10.1984 2 Ob 597/84
    nur: Die Verfolgung solcher Ansprüche gehört zur Geschäftsführung und, da aus der Geschäftsführungsmacht des Liquidators seine Vertretungsmacht abgeleitet wird, in den alleinigen Zuständigkeitsbereich dieses organschaftlichen Vertreters der Liquidationsgesellschaft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0061617

Dokumentnummer

JJR_19800304_OGH0002_0050OB00761_7900000_001