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Rechtssatz RS0061619

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061619

Geschäftszahl

5Ob229/68

Entscheidungsdatum

30.10.1968

Norm

4.EVHGB Art7 Nr10

Rechtssatz

Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages mit dem Ziele der Neuaufnahme eines Gesellschafters, der an die Stelle des ausscheidenden Gesellschafters tritt, oder unter Veränderung der Anteile einzelner oder sämtlicher Gesellschafter kann mit Zustimmung aller Gesellschafter erfolgen. Eine solche Veränderung des Gesellschaftsvertrages ist nach außen hin allerdings nur insoweit wirksam, als dies in das Handelsregister auf Grund einer von allen Gesellschaftern vorgenommenen Anmeldung eingetragen wird. Im Innenverhältnis spielen jedoch Anmeldung und Eintragung in das Register keine Rolle.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 229/68
    Entscheidungstext OGH 30.10.1968 5 Ob 229/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0061619

Dokumentnummer

JJR_19681030_OGH0002_0050OB00229_6800000_001