Rechtssatz RS0061619
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061619
Entscheidungsdatum
30.10.1968
Rechtssatz
Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages mit dem Ziele der Neuaufnahme eines Gesellschafters, der an die Stelle des ausscheidenden Gesellschafters tritt, oder unter Veränderung der Anteile einzelner oder sämtlicher Gesellschafter kann mit Zustimmung aller Gesellschafter erfolgen. Eine solche Veränderung des Gesellschaftsvertrages ist nach außen hin allerdings nur insoweit wirksam, als dies in das Handelsregister auf Grund einer von allen Gesellschaftern vorgenommenen Anmeldung eingetragen wird. Im Innenverhältnis spielen jedoch Anmeldung und Eintragung in das Register keine Rolle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0061619
Dokumentnummer
JJR_19681030_OGH0002_0050OB00229_6800000_001