Rechtssatz RS0061623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061623
Entscheidungsdatum
11.12.1984
Rechtssatz
Die Auffassung, daß nur bei Aktivprozessen, die aus der geschäftlichen Tätigkeit einer Zweigniederlassung erwachsen sind, diese Zweigniederlassung unter ihrer Firma als Klägerin auftreten könne, während sich bei Passivprozessen, die auf die geschäftliche Tätigkeit der Hauptniederlassung zurückgehen und bei denen die Zweigniederlassung ohne eigene rechtsgeschäftliche Entscheidung lediglich zur Weiterleitung der von der Hauptniederlassung bestimmten Waren an ihre Filialen berufen ist, der Anspruch nur gegen die Hauptniederlassung und nicht gegen die Zweigniederlassung richten müsse, findet im Gesetz keine Deckung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 390/84
Entscheidungstext OGH 11.12.1984 4 Ob 390/84
Veröff: MR 1985 H3, Archiv 20 = ÖBl 1985,99
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0061623
Dokumentnummer
JJR_19841211_OGH0002_0040OB00390_8400000_002