Rechtssatz RS0061654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061654
Entscheidungsdatum
17.01.1974
Rechtssatz
Der Antrag auf Eintragung der Löschung einer Gesamtprokura durch das Registergericht kann nur vom Geschäftsherrn gestellt werden, da es sich um einen Vertretungsakt nach außen handelt. Wie die OHG bei einem solchen zu vertreten ist, bestimmt sich nach der diesbezüglichen Regelung im Gesellschaftsvertrag (§ 109 HGB), da § 116 Abs 3 HGB nachgiebiges Recht darstellt.Der Antrag auf Eintragung der Löschung einer Gesamtprokura durch das Registergericht kann nur vom Geschäftsherrn gestellt werden, da es sich um einen Vertretungsakt nach außen handelt. Wie die OHG bei einem solchen zu vertreten ist, bestimmt sich nach der diesbezüglichen Regelung im Gesellschaftsvertrag (Paragraph 109, HGB), da Paragraph 116, Absatz 3, HGB nachgiebiges Recht darstellt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 258/73
Entscheidungstext OGH 17.01.1974 6 Ob 258/73
Veröff: EvBl 1974/183 S 399 = NZ 1975,47 = GesRZ 1975,31
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0061654
Dokumentnummer
JJR_19740117_OGH0002_0060OB00258_7300000_001