Rechtssatz RS0061657
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061657
Entscheidungsdatum
30.05.2016
Rechtssatz
Neben der Prüfung, ob der Sitz ordnungsgemäß verlegt, also ob die Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft ordnungsgemäß beschlossen ist, erstreckt sich die Prüfungspflicht des Registergerichtes im Falle der Sitzverlegung in formeller und materieller Hinsicht auch auf die Frage, ob die begehrte Eintragung (im Register des Gerichtes des neuen Sitzes) dem im § 30 HGB verankerten Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit gerecht wird. Es hat demnach die ihm mitgeteilte Firma mit den am selben Ort bzw in derselben Gemeinde bereits in das Handelsregister eingetragenen Firmen zu vergleichen. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so hat das Bezirksgericht durch Beanstandung der Anmeldung darauf hinzuwirken, dass die Firma so geändert wird, dass damit die Verwechslungsgefahr ausgeschaltet ist.Neben der Prüfung, ob der Sitz ordnungsgemäß verlegt, also ob die Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft ordnungsgemäß beschlossen ist, erstreckt sich die Prüfungspflicht des Registergerichtes im Falle der Sitzverlegung in formeller und materieller Hinsicht auch auf die Frage, ob die begehrte Eintragung (im Register des Gerichtes des neuen Sitzes) dem im Paragraph 30, HGB verankerten Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit gerecht wird. Es hat demnach die ihm mitgeteilte Firma mit den am selben Ort bzw in derselben Gemeinde bereits in das Handelsregister eingetragenen Firmen zu vergleichen. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so hat das Bezirksgericht durch Beanstandung der Anmeldung darauf hinzuwirken, dass die Firma so geändert wird, dass damit die Verwechslungsgefahr ausgeschaltet ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 10/90
Entscheidungstext OGH 31.05.1990 6 Ob 10/90
Veröff: ecolex 1990,619
- 6 Ob 139/11a
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 139/11a
Auch
- 6 Ob 102/16t
Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 102/16t
Auch; Beisatz: Dass die Gesellschaft schon bisher im Sprengel des Gerichts am neuen Sitz unternehmerisch tätig war, ist nicht ausschlaggebend. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0061657
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2016
Dokumentnummer
JJR_19900531_OGH0002_0060OB00010_9000000_001