Rechtssatz RS0061663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061663
Entscheidungsdatum
10.05.1984
Rechtssatz
Das Kontrollrecht des Kommanditisten nach § 166 HGB kann, abgesehen vom Umfang der Kontrolle, nicht anders behandelt werden, als das Kontrollrecht des von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafters gemäß § 118 HGB. Die sich aus dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Kontrollrechte vom Mitgesellschaftern kann auch der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter nach der Lehre von der actio pro sozio direkt gegen den geschäftsführenden Gesellschafter geltend machen, wobei Leistung an den Gesellschafter verlangt werden kann.Das Kontrollrecht des Kommanditisten nach Paragraph 166, HGB kann, abgesehen vom Umfang der Kontrolle, nicht anders behandelt werden, als das Kontrollrecht des von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafters gemäß Paragraph 118, HGB. Die sich aus dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Kontrollrechte vom Mitgesellschaftern kann auch der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter nach der Lehre von der actio pro sozio direkt gegen den geschäftsführenden Gesellschafter geltend machen, wobei Leistung an den Gesellschafter verlangt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0061663
Dokumentnummer
JJR_19840510_OGH0002_0060OB00004_8400000_003