Rechtssatz RS0061666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061666
Entscheidungsdatum
04.12.1968
Rechtssatz
Treten die Erben eines von zwei geschäftsführenden Gesellschaftern einer OHG in die Gesellschaft ein, so erhöht sich ein für die Geschäftsführung vereinbartes Entgelt nicht deshalb, weil der überlebende Gesellschafter nun allein die Geschäfte führt. Die Zustimmung zu einer entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrages kann durch gerichtliche Entscheidung nicht ersetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0061666
Dokumentnummer
JJR_19681204_OGH0002_0070OB00231_6800000_001