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Rechtssatz RS0061670×

Rechtssatz RS0061670

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061670

Geschäftszahl

5Ob515/80

Entscheidungsdatum

26.02.1980

Rechtssatz

Die Vertretungsmacht eines einzelvertretungsbefugten Gesellschafters umfaßt - zum Unterschied von der Geschäftsführungsbefugnis - nicht nur alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt, sondern auch ungewöhnliche Geschäfte und Rechtshandlungen, die nicht einmal zum Betrieb irgendeines Handelsgewerbes gehören müssen; ihre Grenze findet sie aber in den Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses. Geschäfte und Rechtshandlungen, die das Gesellschaftsverhältnis selbst berühren, also insbesondere den Gesellschaftsvertrag ändern, sind durch die Vertretungsmacht nicht gedeckt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 515/80
    Entscheidungstext OGH 26.02.1980 5 Ob 515/80
    Veröff: EvBl 1980/121 S 397 = GesRZ 1980,88 (hiezu kritisch Ostheim)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0061670

Dokumentnummer

JJR_19800226_OGH0002_0050OB00515_8000000_003