Rechtssatz RS0061670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061670
Entscheidungsdatum
26.02.1980
Rechtssatz
Die Vertretungsmacht eines einzelvertretungsbefugten Gesellschafters umfaßt - zum Unterschied von der Geschäftsführungsbefugnis - nicht nur alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt, sondern auch ungewöhnliche Geschäfte und Rechtshandlungen, die nicht einmal zum Betrieb irgendeines Handelsgewerbes gehören müssen; ihre Grenze findet sie aber in den Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses. Geschäfte und Rechtshandlungen, die das Gesellschaftsverhältnis selbst berühren, also insbesondere den Gesellschaftsvertrag ändern, sind durch die Vertretungsmacht nicht gedeckt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 515/80
Entscheidungstext OGH 26.02.1980 5 Ob 515/80
Veröff: EvBl 1980/121 S 397 = GesRZ 1980,88 (hiezu kritisch Ostheim)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0061670
Dokumentnummer
JJR_19800226_OGH0002_0050OB00515_8000000_003