Rechtssatz RS0061677
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061677
Entscheidungsdatum
10.02.1977
Norm
EVHGB Art7 Nr12
HGB §128
Rechtssatz
Daß der Inhalt der Verpflichtung des einzelnen Gesellschafters einer OHG aus der "Gesellschaftssphäre" her zu bestimmen sei, kann sich ausschließlich auf die Frage der Verpflichtung eines Gesellschafters zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen beziehen, das aus einer von der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeit abgeleitet wird. Bei von der Gesellschaft eingegangenen Geldschulden ist eine solche Einschränkung der Haftung des Gesellschafters nicht möglich (ähnlich SZ 46/122).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0061677
Dokumentnummer
JJR_19770210_OGH0002_0060OB00517_7700000_001