Rechtssatz RS0061679
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061679
Entscheidungsdatum
23.09.1970
Rechtssatz
Außergewöhnliche Handlungen sind solche mit Ausnahmecharakter, Handlungen, die in dem betreffenden Betrieb nach Art und Umfang nicht häufig vorkommen. Für ein Handelsunternehmen, das mit Vertretern arbeitet, mag es zum gewöhnlichen Betrieb gehören, die Arbeitsgebiete dieser Vertreter gegeneinander abzugrenzen; dasselbe gilt aber nicht für die Abgrenzung der Verkaufsgebiete gegenüber einem anderen Unternehmen, wenn dieses auch durch die Gleichheit der Gesellschafter ein eng verbundenes Unternehmen ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 155/70
Entscheidungstext OGH 23.09.1970 6 Ob 155/70
Veröff: NZ 1973,117 = GesRZ 1972,48
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0061679
Dokumentnummer
JJR_19700923_OGH0002_0060OB00155_7000000_002