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Rechtssatz RS0061679

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061679

Geschäftszahl

6Ob155/70

Entscheidungsdatum

23.09.1970

Rechtssatz

Außergewöhnliche Handlungen sind solche mit Ausnahmecharakter, Handlungen, die in dem betreffenden Betrieb nach Art und Umfang nicht häufig vorkommen. Für ein Handelsunternehmen, das mit Vertretern arbeitet, mag es zum gewöhnlichen Betrieb gehören, die Arbeitsgebiete dieser Vertreter gegeneinander abzugrenzen; dasselbe gilt aber nicht für die Abgrenzung der Verkaufsgebiete gegenüber einem anderen Unternehmen, wenn dieses auch durch die Gleichheit der Gesellschafter ein eng verbundenes Unternehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 155/70
    Entscheidungstext OGH 23.09.1970 6 Ob 155/70
    Veröff: NZ 1973,117 = GesRZ 1972,48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0061679

Dokumentnummer

JJR_19700923_OGH0002_0060OB00155_7000000_002