Rechtssatz RS0061680
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061680
Entscheidungsdatum
29.10.1969
Rechtssatz
War ein Registergesuch, an dem der Beklagte mitzuwirken hatte, bereits überreicht und wurde es vom Registergericht zur Verbesserung unter Fristgewährung zurückgestellt, ist aber die Verbesserungsfrist im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung noch offen, dann kann Vornahme der Anmeldung nicht mehr begehrt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0061680
Dokumentnummer
JJR_19691029_OGH0002_0050OB00260_6900000_001