Rechtssatz RS0061683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061683
Entscheidungsdatum
01.10.1974
Rechtssatz
Die Vertretungsmacht eines Geschäftsführers wirkt zwar nach außen um rechtsgeschäftliche Rechtswirkungen Dritten gegenüber zu begründen. Zur Geschäftsführung gehören aber nicht Handlungen, welche die Grundlagen der Gesellschaft oder die Beziehungen der Gesellschafter untereinander betreffen. Der ansonsten vertretungsbefugte Gesellschafter (oder Geschäftsführer) kann daher nicht einen neuen Gesellschafter aufnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0061683
Dokumentnummer
JJR_19741001_OGH0002_0080OB00153_7400000_001