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Rechtssatz RS0061708

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061708

Geschäftszahl

1Ob290/71

Entscheidungsdatum

11.11.1971

Rechtssatz

Die Haftung des Paragraph 25, HGB erstreckt sich nur auf alle im Betriebe des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten, zu denen auch solche gehören, die mit dem Betriebe in einem derartigen Zusammenhang stehen, daß sie als Folge der Betriebsführung erscheinen. Nicht darunter fallen hingegen Verbindlichkeiten, die den Unternehmensinhaber, ohne daß dieser oder sonst jemand hiebei im Unternehmen überhaupt tätig geworden wäre, trafen, weil sich zB die Eigentumsverhältnisse am Unternehmen geändert haben (hier: Grunderwerbsteuer nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, GrEStG).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 290/71
    Entscheidungstext OGH 11.11.1971 1 Ob 290/71
    Veröff: SZ 44/171 = EvBl 1972/189 S 351 = HS 8040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0061708

Dokumentnummer

JJR_19711111_OGH0002_0010OB00290_7100000_004