Rechtssatz RS0061708
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061708
Entscheidungsdatum
11.11.1971
Rechtssatz
Die Haftung des § 25 HGB erstreckt sich nur auf alle im Betriebe des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten, zu denen auch solche gehören, die mit dem Betriebe in einem derartigen Zusammenhang stehen, daß sie als Folge der Betriebsführung erscheinen. Nicht darunter fallen hingegen Verbindlichkeiten, die den Unternehmensinhaber, ohne daß dieser oder sonst jemand hiebei im Unternehmen überhaupt tätig geworden wäre, trafen, weil sich zB die Eigentumsverhältnisse am Unternehmen geändert haben (hier: Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG).Die Haftung des Paragraph 25, HGB erstreckt sich nur auf alle im Betriebe des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten, zu denen auch solche gehören, die mit dem Betriebe in einem derartigen Zusammenhang stehen, daß sie als Folge der Betriebsführung erscheinen. Nicht darunter fallen hingegen Verbindlichkeiten, die den Unternehmensinhaber, ohne daß dieser oder sonst jemand hiebei im Unternehmen überhaupt tätig geworden wäre, trafen, weil sich zB die Eigentumsverhältnisse am Unternehmen geändert haben (hier: Grunderwerbsteuer nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, GrEStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0061708
Dokumentnummer
JJR_19711111_OGH0002_0010OB00290_7100000_004