Rechtssatz RS0061711
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061711
Entscheidungsdatum
21.11.1989
Rechtssatz
Ein Gesellschafter kann ausnahmsweise dann Leistung (hier einer Konventionalstrafe und Unterlassung wettbewerbsverbotswidrigen Verhaltens) an sich verlangen, wenn und soweit dies bei der aufgelösten Gesellschaft die Auseinandersetzung vorwegnimmt und eine weitere Auseinandersetzung erspart, zB weil keine Gesellschaftsverbindlichkeit und außer der Forderung an den Gesellschafter kein Vermögen vorhanden ist oder wenn ein Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen im Sinne des § 142 HGB übernommen hat.Ein Gesellschafter kann ausnahmsweise dann Leistung (hier einer Konventionalstrafe und Unterlassung wettbewerbsverbotswidrigen Verhaltens) an sich verlangen, wenn und soweit dies bei der aufgelösten Gesellschaft die Auseinandersetzung vorwegnimmt und eine weitere Auseinandersetzung erspart, zB weil keine Gesellschaftsverbindlichkeit und außer der Forderung an den Gesellschafter kein Vermögen vorhanden ist oder wenn ein Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen im Sinne des Paragraph 142, HGB übernommen hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 603/89
Entscheidungstext OGH 21.11.1989 4 Ob 603/89
Veröff: SZ 62/179 = EvBl 1990/60 S 276 = RdW 1990,78 = GesRZ 1990,158 = ecolex 1990,226
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061711
Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_0040OB00603_8900000_005