Rechtssatz RS0061718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061718
Entscheidungsdatum
08.04.1981
Rechtssatz
Eine Änderung der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelung über die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis durch gerichtliche Entscheidung kann nur unter analoger Anwendung der §§ 117 bzw 127 HGB erfolgen; das heißt, es müssen diese Änderung alle "übrigen" Gesellschafter auch die Kommanditisten mit Ausnahme jener, deren Befugnis beschränkt werden soll, beantragen; überdies muß ein wichtiger Grund vorliegen.Eine Änderung der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelung über die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis durch gerichtliche Entscheidung kann nur unter analoger Anwendung der Paragraphen 117, bzw 127 HGB erfolgen; das heißt, es müssen diese Änderung alle "übrigen" Gesellschafter auch die Kommanditisten mit Ausnahme jener, deren Befugnis beschränkt werden soll, beantragen; überdies muß ein wichtiger Grund vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0061718
Dokumentnummer
JJR_19810408_OGH0002_0030OB00543_8000000_001