Rechtssatz RS0061724
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061724
Entscheidungsdatum
04.03.1955
Rechtssatz
Hat einer der die Gesellschaft vertretenden persönlich haftenden Gesellschafter bei Veräußerung des Unternehmens der OHG eine Betrugshandlung begangen, so ist dies eine Betrugshandlung, die der Gesellschaft zugerechnet wird, und mit der Gesellschaft haften die Gesellschafter, die im Zeitpunkt der Veräußerung ihr angehörten, für die sich aus dem Betrug ergebenden zivilrechtlichen Rechtsfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0061724
Dokumentnummer
JJR_19550304_OGH0002_0010OB00116_5500000_003