Rechtssatz RS0061738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061738
Entscheidungsdatum
16.06.1977
Rechtssatz
Aus § 118 HGB ergibt sich, daß keine Verpflichtung zu regelmäßiger Berichterstattung besteht und auch nicht die Herausgabe von Abschriften verlangt werden kann, sondern der Gesellschafter sich solche, wenn er es für nötig hält, selbst anfertigen muß.Aus Paragraph 118, HGB ergibt sich, daß keine Verpflichtung zu regelmäßiger Berichterstattung besteht und auch nicht die Herausgabe von Abschriften verlangt werden kann, sondern der Gesellschafter sich solche, wenn er es für nötig hält, selbst anfertigen muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0061738
Dokumentnummer
JJR_19770616_OGH0002_0060OB00004_7700000_005