Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0061769×

Rechtssatz RS0061769

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061769

Geschäftszahl

3Ob555/51 (3Ob556/51)

Entscheidungsdatum

20.02.1952

Norm

4.EVHGB Art7 Nr15
HGB §40
HGB §112
HGB §138

Rechtssatz

Bei der Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter der OHG sind zweifelhafte Forderungen mit ihrem vermutlichen Wert in die Bilanz einzusetzen. Eine Ausscheidung dieser Forderungen aus der Bilanz und nachträglicher Verteilung allfälliger Eingänge ist ohne besondere Vereinbarung der Gesellschafter nicht zulässig. Auch der good will (Firmenwert) ist bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Über die Berechnung des good will. Die Vereinbarung der Übernahme des Unternehmens durch einen der Gesellschafter einer OHG wird in der Regel ein stillschweigendes Wettbewerbsverbot enthalten, ähnlich wie bei dem Verkauf eines Unternehmens mit der Firma, wo auch auf Seiten des Käufers stillschweigend vorausgesetzt wird, daß der Verkäufer jede Wettbewerbshandlung, die das verkaufte Unternehmen entwerten könnte, unterlassen werde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 555/51
    Entscheidungstext OGH 20.02.1952 3 Ob 555/51
    Veröff: SZ 25/47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0061769

Dokumentnummer

JJR_19520220_OGH0002_0030OB00555_5100000_001