Rechtssatz RS0061823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061823
Entscheidungsdatum
25.11.1981
Rechtssatz
Die Einhaltung der Vorschrift über die Beschlußfassung im Gesellschaftsvertrag (und ebenso der gesetzlichen Vorschriften über das Einstimmigkeitserfordernis) unterliegt der Disposition der Gesellschafter. Die Gesellschafter können daher stets, auch für den Einzelfall, etwas anderes beschließen. Die Gesellschafter können daher auf die Geltendmachung der Nichtigkeit eines Beschlusses mit der Wirkung verzichten, daß die Nichtigkeit hiedurch geheilt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0061823
Dokumentnummer
JJR_19811125_OGH0002_0030OB00518_8100000_004