Rechtssatz RS0061825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061825
Entscheidungsdatum
02.05.1995
Norm
B-VG Art18 Abs1
RDG aF §150
Rechtssatz
In § 150 RDG sind weder die sachlichen Voraussetzungen, wann und ob überhaupt eine Kürzung des Monatsbezuges zu verfügen ist, (etwa nur im Falle der voraussichtlichen Verhängung der Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand bzw der Entlassung) geregelt, noch werden allgemeine Bestimmungskriterien (zB Alimentationsgrundsatz, Bedürftigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Richters) aufgestellt, die als Richtschnur für die Kürzung des Monatsbezuges dienen können. Lediglich das Mindestausmaß, das dem Richter zu belassen ist (zwei Drittel des Monatsbezuges) ist bestimmt. Dieser vom Gesetzgeber völlig ungeregelte Freiheitsraum für das im Einzelfall zur Entscheidung berufene Disziplinargericht ist mit dem Legalitätsprinzip des Art 19 Abs 1 B-VG nicht vereinbar.In Paragraph 150, RDG sind weder die sachlichen Voraussetzungen, wann und ob überhaupt eine Kürzung des Monatsbezuges zu verfügen ist, (etwa nur im Falle der voraussichtlichen Verhängung der Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand bzw der Entlassung) geregelt, noch werden allgemeine Bestimmungskriterien (zB Alimentationsgrundsatz, Bedürftigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Richters) aufgestellt, die als Richtschnur für die Kürzung des Monatsbezuges dienen können. Lediglich das Mindestausmaß, das dem Richter zu belassen ist (zwei Drittel des Monatsbezuges) ist bestimmt. Dieser vom Gesetzgeber völlig ungeregelte Freiheitsraum für das im Einzelfall zur Entscheidung berufene Disziplinargericht ist mit dem Legalitätsprinzip des Artikel 19, Absatz eins, B-VG nicht vereinbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061825
Dokumentnummer
JJR_19950502_OGH0002_0000DS00002_8900000_002