Rechtssatz RS0061845
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061845
Geschäftszahl
5Ob103/75 (5Ob104/75)
Entscheidungsdatum
08.07.1975
Rechtssatz
Bei einer Zweimann - OHG kann das gesetzliche Übernahmerecht eines Gesellschafters (§ 142 HGB) neben einem vertraglichen Übernahmerecht (§ 138 HGB) nur bis zur Auflösung der OHG durch Kündigung der Gesellschaft durch den anderen Gesellschafter bestehen. Ist das Gesellschaftsvermögen infolge Auflösung der Gesellschaft (nach § 138 HGB) in das Alleineigentum des anderen Gesellschafters (nunmehr Einzelkaufmannes) übergegangen, so ist die Anspruchsgrundlage einer auf § 142 HGB gestützten Klage weggefallen.Bei einer Zweimann - OHG kann das gesetzliche Übernahmerecht eines Gesellschafters (Paragraph 142, HGB) neben einem vertraglichen Übernahmerecht (Paragraph 138, HGB) nur bis zur Auflösung der OHG durch Kündigung der Gesellschaft durch den anderen Gesellschafter bestehen. Ist das Gesellschaftsvermögen infolge Auflösung der Gesellschaft (nach Paragraph 138, HGB) in das Alleineigentum des anderen Gesellschafters (nunmehr Einzelkaufmannes) übergegangen, so ist die Anspruchsgrundlage einer auf Paragraph 142, HGB gestützten Klage weggefallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0061845
Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0050OB00103_7500000_001