Rechtssatz RS0061848
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061848
Entscheidungsdatum
29.07.1977
Rechtssatz
Beschlüsse über innergesellschaftliche Ordnungsfragen, wozu auch das Maß der Beteiligung der einzelnen Gesellschafter am Gewinn und am Verlust der Gesellschaft gehört, können - unbeschadet der hier nicht in Betracht kommenden speziellen gesetzlichen Regelungen (§§ 117, 127 und 140 HGB) - nicht unter Ausschluß einzelner Gesellschafter von der Ausübung ihres Stimmrechtes wirksam gefaßt werden.Beschlüsse über innergesellschaftliche Ordnungsfragen, wozu auch das Maß der Beteiligung der einzelnen Gesellschafter am Gewinn und am Verlust der Gesellschaft gehört, können - unbeschadet der hier nicht in Betracht kommenden speziellen gesetzlichen Regelungen (Paragraphen 117, 127 und 140 HGB) - nicht unter Ausschluß einzelner Gesellschafter von der Ausübung ihres Stimmrechtes wirksam gefaßt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0061848
Dokumentnummer
JJR_19770729_OGH0002_0050OB00891_7600000_004