Rechtssatz RS0061862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0061862
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Rechtssatz
Nach Art 18 Abs 1 B-VG darf "die gesamte staatliche Verwaltung" nur auf Grund des Gesetze ausgeübt werden. Damit ist - als wesentliches Element des rechtsstaatlichen Prinzips - die Bindung der gesamten Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) an das Gesetz angeordnet; daß das Legalitätsprinzip auch für die Gerichtsbarkeit gilt, kann nicht ernstlich bestritten werden (so Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts 6.Auflage, Rz 569,572).Nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf "die gesamte staatliche Verwaltung" nur auf Grund des Gesetze ausgeübt werden. Damit ist - als wesentliches Element des rechtsstaatlichen Prinzips - die Bindung der gesamten Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) an das Gesetz angeordnet; daß das Legalitätsprinzip auch für die Gerichtsbarkeit gilt, kann nicht ernstlich bestritten werden (so Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts 6.Auflage, Rz 569,572).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061862
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19950502_OGH0002_0000DS00002_8900000_005