Rechtssatz RS0061875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061875
Entscheidungsdatum
06.09.1988
Rechtssatz
Solange ein wettbewerbswidriger oder sonst rechtswidriger Firmengebrauch nicht zur Löschung der unbefugt gebrauchten Firma im Handelsregister geführt hat, übt diese im Sinne des § 30 Abs 1 HGB gegenüber der Eintragung "neuer" Firmen eine Sperrwirkung aus.Solange ein wettbewerbswidriger oder sonst rechtswidriger Firmengebrauch nicht zur Löschung der unbefugt gebrauchten Firma im Handelsregister geführt hat, übt diese im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, HGB gegenüber der Eintragung "neuer" Firmen eine Sperrwirkung aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0061875
Dokumentnummer
JJR_19880906_OGH0002_0060OB00018_8800000_001