Rechtssatz RS0061876
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061876
Entscheidungsdatum
15.10.1986
Rechtssatz
Ob und in welcher Höhe der ausscheidende Kommanditist zuvor seine Pflichteinlage geleistet hat, ist auf die Höhe seines Abfindungsanspruches nach Art 7 Nr 15 EVHGB an sich ohne Bedeutung. Daraus, daß Einlagen in bestimmter Höhe erfolgten, kann nicht darauf geschlossen werden, daß die Forderung auf Abfindung schon vor dem Ausscheiden entsteht.Ob und in welcher Höhe der ausscheidende Kommanditist zuvor seine Pflichteinlage geleistet hat, ist auf die Höhe seines Abfindungsanspruches nach Artikel 7, Nr 15 EVHGB an sich ohne Bedeutung. Daraus, daß Einlagen in bestimmter Höhe erfolgten, kann nicht darauf geschlossen werden, daß die Forderung auf Abfindung schon vor dem Ausscheiden entsteht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 504/86
Entscheidungstext OGH 15.10.1986 3 Ob 504/86
Veröff: RdW 1987,82 = GesRZ 1987,211 = WBl 1987,65 (kritisch König, 52)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0061876
Dokumentnummer
JJR_19861015_OGH0002_0030OB00504_8600000_001