Rechtssatz RS0061905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061905
Entscheidungsdatum
05.12.1951
Norm
4.EVHGB Art7 Nr16
HGB §138
Rechtssatz
Die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, daß im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den Erben bis zum Ende des laufenden bzw des nächstfolgenden Geschäftsjahres fortgesetzt werden soll und daß der Anteil dem ausscheidenden Erben in Halbjahresraten auszuzahlen ist, schließt die Erben von der Beteiligung an den schwebenden Geschäften nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0061905
Dokumentnummer
JJR_19511205_OGH0002_0030OB00678_5100000_001