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Rechtssatz RS0061911

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061911

Geschäftszahl

4Ob64/88

Entscheidungsdatum

13.09.1988

Rechtssatz

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter "Firma" in erster Linie ein kaufmännischer Betrieb oder ein gewerbliches Unternehmen verstanden. In der Wortzusammensetzung "Firmenleitung" kommt überhaupt nur diese Bedeutung des Wortes "Firma" in Frage; die Bezeigung als "Firmenleitung" verstößt daher selbst dann nicht gegen Paragraph 2, UWG, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das nicht nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 64/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 64/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0061911

Dokumentnummer

JJR_19880913_OGH0002_0040OB00064_8800000_001