Rechtssatz RS0061914
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061914
Entscheidungsdatum
02.03.1978
Rechtssatz
Dem unter den Voraussetzungen des Art 7 Nr 17 Abs 1 EVHGB im Rahmen eines Verlassenschaftsprovisoriums für die Dauer der Verlassenschaftsabhandlung zum Provisorialvertreter der Verlassenschaft nach dem einzigen Komplementär einer Kommanditgesellschaft bestellten erbserklärten (Miterben) Erben fehlt als dem bloßen Vertreter der die Stellung des Gesellschafters einnehmenden Verlassenschaft die Passivlegitimation für das Begehren des einzigen Kommandistin dieser Kommanditgesellschaft auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis.Dem unter den Voraussetzungen des Artikel 7, Nr 17 Absatz eins, EVHGB im Rahmen eines Verlassenschaftsprovisoriums für die Dauer der Verlassenschaftsabhandlung zum Provisorialvertreter der Verlassenschaft nach dem einzigen Komplementär einer Kommanditgesellschaft bestellten erbserklärten (Miterben) Erben fehlt als dem bloßen Vertreter der die Stellung des Gesellschafters einnehmenden Verlassenschaft die Passivlegitimation für das Begehren des einzigen Kommandistin dieser Kommanditgesellschaft auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0061914
Dokumentnummer
JJR_19780302_OGH0002_0060OB00535_7800000_001