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Rechtssatz RS0061923

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061923

Geschäftszahl

7Ob208/73; 3Ob505/76; 6Ob2192/96p; 6Ob2354/96m

Entscheidungsdatum

05.12.1996

Rechtssatz

Die von dem einen Gesellschafter einer OHG ausgesprochene Kündigung kann allein durch den Umstand, daß der andere Gesellschafter am letzten Tag der Kündigungsfrist auf Übernahme klagt, nicht aufhören, rechtswirksam zu sein, so daß es bei der durch sie bewirkten Auflösung der Gesellschaft verbleibt (Paragraph 131, Z6 HGB). Dies aber verpflichtet die Gesellschafter, die Auflösung der Gesellschaft und die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (Paragraph 143, Absatz eins, bzw Paragraph 148, Absatz eins, HGB). Freilich können die Kündigungsberechtigung des einen und der Übernahmsanspruch des anderen Gesellschafters nicht neben einander bestehen. Jene hat diesem zu weichen, wenn er zu Recht besteht. Die Klage auf Übernahme bedeutet aber zunächst nicht mehr als die bloße Behauptung des Übernahmsanspruches und kann daher den durch die Kündigung ausgelösten Vorgang mit dem Ziel der Beendigung der Gesellschaft nicht aufhalten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 208/73
    Entscheidungstext OGH 12.12.1973 7 Ob 208/73
  • 3 Ob 505/76
    Entscheidungstext OGH 07.09.1976 3 Ob 505/76
    nur: Die von dem einen Gesellschafter einer OHG ausgesprochene Kündigung kann allein durch den Umstand, daß der andere Gesellschafter am letzten Tag der Kündigungsfrist auf Übernahme klagt, nicht aufhören, rechtswirksam zu sein, so daß es bei der durch sie bewirkten Auflösung der Gesellschaft verbleibt (§ 131 Z6 HGB). Freilich können die Kündigungsberechtigung des einen und der Übernahmsanspruch des anderen Gesellschafters nicht neben einander bestehen. Jene hat diesem zu weichen, wenn er zu Recht besteht. Die Klage auf Übernahme bedeutet aber zunächst nicht mehr als die bloße Behauptung des Übernahmsanspruches und kann daher den durch die Kündigung ausgelösten Vorgang mit dem Ziel der Beendigung der Gesellschaft nicht aufhalten. (T1) Veröff: SZ 49/105 = GesRZ 1976,129
  • 6 Ob 2192/96p
    Entscheidungstext OGH 30.09.1996 6 Ob 2192/96p
    Beisatz: Ist der anmeldepflichtige Gesellschafter säumig, kann er gemäß § 24 FBG durch Verhängung von Zwangsstrafen zur Erfüllung der ihn treffenden Anmeldepflicht angehalten werden (so schon ecolex 1993, 322). (T2)
  • 6 Ob 2354/96m
    Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2354/96m
    Auch; nur: Die von dem einen Gesellschafter einer OHG ausgesprochene Kündigung kann allein durch den Umstand, daß der andere Gesellschafter am letzten Tag der Kündigungsfrist auf Übernahme klagt, nicht aufhören, rechtswirksam zu sein, so daß es bei der durch sie bewirkten Auflösung der Gesellschaft verbleibt (§ 131 Z6 HGB). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0061923

Dokumentnummer

JJR_19731212_OGH0002_0070OB00208_7300000_001