Rechtssatz RS0061945
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061945
Entscheidungsdatum
03.02.1970
Rechtssatz
Grundsätzlich wird durch die Kündigung das Recht, die Ausschließung aus wichtigem Grund zu verlangen, nicht ausgeschlossen, doch muß im Einzelfall geprüft werden, ob nicht in der Kündigung trotz Kenntnis des Ausschließungsgrundes ein Verzicht auf das Recht auf Ausschließung gemäß § 133 HGB zu erblicken ist.Grundsätzlich wird durch die Kündigung das Recht, die Ausschließung aus wichtigem Grund zu verlangen, nicht ausgeschlossen, doch muß im Einzelfall geprüft werden, ob nicht in der Kündigung trotz Kenntnis des Ausschließungsgrundes ein Verzicht auf das Recht auf Ausschließung gemäß Paragraph 133, HGB zu erblicken ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0061945
Dokumentnummer
JJR_19700203_OGH0002_0040OB00503_7000000_002