Rechtssatz RS0061952
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061952
Entscheidungsdatum
27.01.1982
Rechtssatz
Die Gesellschaft hat die ihr bloß zur Benützung überlassenen Gegenstände dann zurückzustellen, wenn sie diese nicht mehr benötigt. Für eine fortdauernde Benützung nach dem Zeitpunkt der Auflösung ist die aufgelöste Gesellschaft beweispflichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061952
Dokumentnummer
JJR_19820127_OGH0002_0060OB00803_8100000_003