Rechtssatz RS0061996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061996
Entscheidungsdatum
21.12.1953
Rechtssatz
Wenn nach freiwilligem Ausscheiden des Klägers aus der Gründungsgesellschaft die übrigen Gesellschafter die OHG ohne den Kläger fortgesetzt haben, muß deren stillschweigende Zustimmung zu seinem Ausscheiden angenommen werden. Dem Kläger steht daher lediglich der Auseinandersetzungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters zu, der auf Auszahlung dessen gerichtet ist, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre, wobei der Wert des Gesellschaftsvermögens, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0061996
Dokumentnummer
JJR_19531221_OGH0002_0030OB00472_5300000_002