Rechtssatz RS0062014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062014
Geschäftszahl
3Ob210/50 (3Ob211/50)
Entscheidungsdatum
03.05.1950
Rechtssatz
Bei einer aus einem Komplementär und zwei Kommanditisten bestehenden Kommanditgesellschaft kann ein Gesellschafter, der die Gesellschaft zur Auflösung bringen will, die beiden anderen Gesellschafter entweder auf Auflösung der Gesellschaft oder auf Geschäftsübernahme klagen, nicht aber den einen Gesellschafter auf Ausschließung und den anderen auf Geschäftsübernahme. Dies unter der Annahme, daß gegen die auf Geschäftsübernahme geklagten Gesellschafter ein Ausschließungsgrund vorliegt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 210/50
Entscheidungstext OGH 03.05.1950 3 Ob 210/50
Veröff: SZ 23/134 = JBl 1950,581 = JBl 1951,183
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0062014
Dokumentnummer
JJR_19500503_OGH0002_0030OB00210_5000000_002