Rechtssatz RS0062023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062023
Entscheidungsdatum
20.03.1973
Rechtssatz
Verurteilung eines Gesellschafters wegen §§ 197, 199 a StG ist ein wichtiger Grund, auch wenn die OHG durch dieses Verhalten des Gesellschafters nicht unmittelbar geschädigt wurde. Dem Gesellschafter ist eine Schädigung zuzutrauen, weil er sich nicht scheute, sich wegen eines drohenden Vermögensnachteils der Gefahr der Verurteilung nach den §§ 197, 199 a StG auszusetzen.Verurteilung eines Gesellschafters wegen Paragraphen 197, 199, a StG ist ein wichtiger Grund, auch wenn die OHG durch dieses Verhalten des Gesellschafters nicht unmittelbar geschädigt wurde. Dem Gesellschafter ist eine Schädigung zuzutrauen, weil er sich nicht scheute, sich wegen eines drohenden Vermögensnachteils der Gefahr der Verurteilung nach den Paragraphen 197, 199, a StG auszusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0062023
Dokumentnummer
JJR_19730320_OGH0002_0040OB00515_7300000_002