Rechtssatz RS0062034
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062034
Entscheidungsdatum
16.01.1985
Rechtssatz
Die Übernahme des Geschäftes kann von einem Gesellschafter auch dann begehrt werden, wenn mehr als zwei Gesellschafter vorhanden sind und bei den anderen Gesellschaftern Ausschließungsgründe vorliegen. Es ist nicht erforderlich, daß bei allen betroffenen Gesellschaftern die gleichen Ausschließungsgründe gegeben sind; liegt aber auch nur bei einem beklagten Gesellschafter kein Ausschließungsgrund vor, so ist das Übernahmsbegehren allen Gesellschaftern gegenüber unbegründet, weil ein Übernahmsrecht gegenüber jenem Gesellschafter, der sich keiner Verfehlungen im Sinne des §§ 140, 133 HGB schuldig gemacht hat, nicht besteht.Die Übernahme des Geschäftes kann von einem Gesellschafter auch dann begehrt werden, wenn mehr als zwei Gesellschafter vorhanden sind und bei den anderen Gesellschaftern Ausschließungsgründe vorliegen. Es ist nicht erforderlich, daß bei allen betroffenen Gesellschaftern die gleichen Ausschließungsgründe gegeben sind; liegt aber auch nur bei einem beklagten Gesellschafter kein Ausschließungsgrund vor, so ist das Übernahmsbegehren allen Gesellschaftern gegenüber unbegründet, weil ein Übernahmsrecht gegenüber jenem Gesellschafter, der sich keiner Verfehlungen im Sinne des Paragraphen 140, 133, HGB schuldig gemacht hat, nicht besteht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 697/84
Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 697/84
Veröff: SZ 58/9 = RdW 1985,180 = NZ 1986,66
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0062034
Dokumentnummer
JJR_19850116_OGH0002_0010OB00697_8400000_001