Rechtssatz RS0062041
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062041
Geschäftszahl
5Ob502/91; 5Ob1574/92 (5Ob1575/92)
Entscheidungsdatum
27.10.1992
Rechtssatz
Das Auflösungsbegehren ist berechtigt, wenn - zB durch Verfeindung - das unentbehrliche Vertrauensverhältnis der Gesellschafter nachhaltig zerrüttet ist. Es kommt darauf an, ob wegen der Ursachen, die zum unleidlichen Zustand zwischen den Gesellschaften führten, dem die Auflösung begehrenden Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zumutbar ist, also eine ersprießliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich sein wird. Die Auflösung der Gesellschaft ist äußerster Rechtsbehelf ("ultima ratio") dann, wenn der die Auflösung begründende Mißstand nicht durch mildere Mittel beseitigt werden kann.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 502/91
Entscheidungstext OGH 17.09.1991 5 Ob 502/91
Veröff: ecolex 1991,854 = GesRZ 1992,202
- 5 Ob 1574/92
Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 1574/92
Vgl auch; Veröff: EvBl 1993/154 S 635 = RZ 1994/28 S 88
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0062041
Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_0050OB00502_9100000_002