Rechtssatz RS0062049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062049
Entscheidungsdatum
17.09.1991
Rechtssatz
Mag auch der Ausschluß eines Gesellschafters und die Übernahme des Anteiles desselben durch den anderen die Verstößen beider Gesellschafter gegen ihre aus dem Gesellschaftsverhältnis entspringenden Pflichten nur dann zulässig sein, wenn die Verfehlungen des anderen Gesellschafters so überwiegend sind, daß die Verfehlungen dessen, der das Geschäft übernehmen soll, unerheblich erscheinen, so ist für die Berechtigung des Auflösungsbegehrens ein solches Verhältnis der Verfehlungen zueinander nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 502/91
Entscheidungstext OGH 17.09.1991 5 Ob 502/91
Veröff: ecolex 1991,854 = GesRZ 1992,202
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0062049
Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_0050OB00502_9100000_003