Rechtssatz RS0062053
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062053
Entscheidungsdatum
06.12.1979
Rechtssatz
Mit dem Auflösungsrecht nach §§ 131 Abs1; 161 Abs 2 HGB wird dem allgemeinen Grundsatz Rechnung getragen, daß ein auf Dauer bestimmtes Rechtsverhältnis, das die gedeihliche Zusammenarbeit aller Beteiligter und damit ein besonderes Vertrauensverhältnis erfordert, jederzeit aufgelöst werden kann, wenn die bisherige Arbeitsbasis und Vertrauensbasis erschüttert ist.Mit dem Auflösungsrecht nach Paragraphen 131, Abs1; 161 Absatz 2, HGB wird dem allgemeinen Grundsatz Rechnung getragen, daß ein auf Dauer bestimmtes Rechtsverhältnis, das die gedeihliche Zusammenarbeit aller Beteiligter und damit ein besonderes Vertrauensverhältnis erfordert, jederzeit aufgelöst werden kann, wenn die bisherige Arbeitsbasis und Vertrauensbasis erschüttert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0062053
Dokumentnummer
JJR_19791206_OGH0002_0070OB00730_7900000_001