Rechtssatz RS0062072
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062072
Entscheidungsdatum
25.04.1979
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 176 Abs 1 HGB greift primär unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des gutgläubigen Verkehrs, nur dort Platz, wo die Gesellschaft vor ihrer Eintragung mit Zustimmung des Kommanditisten - die allerdings auch bloß stillschweigend erfolgen kann - ihre Geschäfte als Kommanditgesellschaft begonnen hat.Die Vorschrift des Paragraph 176, Absatz eins, HGB greift primär unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des gutgläubigen Verkehrs, nur dort Platz, wo die Gesellschaft vor ihrer Eintragung mit Zustimmung des Kommanditisten - die allerdings auch bloß stillschweigend erfolgen kann - ihre Geschäfte als Kommanditgesellschaft begonnen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0062072
Dokumentnummer
JJR_19790425_OGH0002_0030OB00507_7900000_006