Rechtssatz RS0062091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062091
Entscheidungsdatum
02.05.1995
Norm
B-VG Art18 Abs1
RDG aF §150
Rechtssatz
Das völlige Schweigen des Gesetzgebers hinsichtlich der Voraussetzung für die Bezugskürzung bzw hinsichtlich des für eine Ermessensübung maßgebenden Sinnes des Gesetzes gestattet es auch nicht, von irgendwelchen mehr oder weniger willkürlich gewählten Gesichtspunkten auszugehen und die vom Gesetzgeber offen gelassene Determinierung im Einzelfall vorzunehmen. Aus diesem Grunde kann auch eine im öffentlichen Recht ohnehin problematische Analogie zu Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1155 ABGB) nicht in Betracht gezogen werden.Das völlige Schweigen des Gesetzgebers hinsichtlich der Voraussetzung für die Bezugskürzung bzw hinsichtlich des für eine Ermessensübung maßgebenden Sinnes des Gesetzes gestattet es auch nicht, von irgendwelchen mehr oder weniger willkürlich gewählten Gesichtspunkten auszugehen und die vom Gesetzgeber offen gelassene Determinierung im Einzelfall vorzunehmen. Aus diesem Grunde kann auch eine im öffentlichen Recht ohnehin problematische Analogie zu Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Paragraph 1155, ABGB) nicht in Betracht gezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062091
Dokumentnummer
JJR_19950502_OGH0002_0000DS00002_8900000_006