Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0062093×

Rechtssatz RS0062093

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062093

Geschäftszahl

2Ob369/52 (2Ob370/52)

Entscheidungsdatum

11.06.1952

Rechtssatz

Der stille Gesellschafter, dem über den Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hinaus noch Sonderrechte eingeräumt werden (Widerspruchsrecht bei allen Angelegenheiten der Geschäftsführung) bleibt mangels ausdrücklicher Vereinbarung auch im internen Verhältnis nur stiller Gesellschafter. Er erwirkt daher auch keinen Anteil am Anlagevermögen des Unternehmens. Im Auseinandersetzungsfalle beschränkt sich der Anspruch des stillen Gesellschafters auf die Rückstellung seiner Einlage und auf die Auszahlung des (seit der letzten Bilanz) erzielten Gewinnanteiles. Aufwendungen und Instandsetzungsarbeiten, die den Vermögensstamm betreffen, belasten oder berechtigten den stillen Gesellschafter nicht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 369/52
    Entscheidungstext OGH 11.06.1952 2 Ob 369/52
    Veröff: SZ 25/165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0062093

Dokumentnummer

JJR_19520611_OGH0002_0020OB00369_5200000_001