Rechtssatz RS0062093
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062093
Geschäftszahl
2Ob369/52 (2Ob370/52)
Entscheidungsdatum
11.06.1952
Rechtssatz
Der stille Gesellschafter, dem über den Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hinaus noch Sonderrechte eingeräumt werden (Widerspruchsrecht bei allen Angelegenheiten der Geschäftsführung) bleibt mangels ausdrücklicher Vereinbarung auch im internen Verhältnis nur stiller Gesellschafter. Er erwirkt daher auch keinen Anteil am Anlagevermögen des Unternehmens. Im Auseinandersetzungsfalle beschränkt sich der Anspruch des stillen Gesellschafters auf die Rückstellung seiner Einlage und auf die Auszahlung des (seit der letzten Bilanz) erzielten Gewinnanteiles. Aufwendungen und Instandsetzungsarbeiten, die den Vermögensstamm betreffen, belasten oder berechtigten den stillen Gesellschafter nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0062093
Dokumentnummer
JJR_19520611_OGH0002_0020OB00369_5200000_001